Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Kommanditisten zur Zahlung des die Pflichteinlage übersteigenden Betrages bis zur Höhe der Hafteinlage

 

Normenkette

BGB § 705; HGB § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 31 O 34/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2008 verkündete Urteil des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Kommanditgesellschaft begehrt von dem Beklagten als einem ihrer Kommanditisten die Zahlung einer Einlage.

Die Klägerin ist ein in der Form der Kommanditgesellschaft organisierter geschlossener Immobilienfonds. Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist an der Klägerin mit Erklärung vom 30.12.1997, die von der Klägerin am 16.2.1998 angenommen wurde, und leistete seine vereinbarte Pflichteinlage i.H.v. 600.000 DM vollständig.

§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) der Klägerin lautet in der Fassung vom 22.1.1997:

"Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf insgesamt 29.840.000 DM [...] zzgl. 5 % Agio. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichteinlagen einschließlich der Kapitalrücklage. Die Kommanditisten werden im Handelsregister mit Hafteinlagen eingetragen, die ihre jeweilige Pflichteinlage um 80 % übersteigt."

§ 6 GV lautete:

"(1) Die Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage.

(2) Sie übernehmen, vorbehaltlich der (erweiterten) Hafteinlage, keine Verbindlichkeiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten. Weitere Verpflichtungen könnten nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden."

Die vom Beklagten unterschriebene Beitrittserklärung enthält folgende Absätze:

"Zur Zahlung des die Pflichteinlage übersteigenden Betrages bin (sind) ich (wir) bis zur Höhe der Hafteinlage nur nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung verpflichtet. Die Aufforderung darf nur ergehen, wenn und soweit die Gesellschaft mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern - insbesondere Darlehensgläubigern - seit mindestens einem Monat im Verzug ist und andere Mittel zur Begleichung oder Finanzierung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Kommanditisten dürfen nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert werden."

"Ich (wir) erkenne(n) den Gesellschaftsvertrag [...] als für mich (uns) verbindlich an, und bestätige(n), die Verträge [...] erhalten und zur Kenntnis genommen haben."

Mit mehrheitlich, ohne Zustimmung des Beklagten gefasstem Gesellschafterbeschluss vom 2.2.2007 - den der Beklagte für unwirksam hält - erhielt § 6 GV folgende Fassung:

"1.a) Die Kommanditisten haften ggü. den Gläubigern der Gesellschaft mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage.

b) Darüber hinaus sind die Kommanditisten zur Zahlung der ausstehenden Kommanditeinlage bis zur maximalen Höhe ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage auch ggü. der Gesellschaft nach schriftliche[r] Aufforderung durch die Geschäftsführung verpflichtet. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Abgabe des Aufforderungsschreibens zur Post. Diese Aufforderung darf jedoch nur ergehen,

(1) entweder, wenn und soweit die Gesellschaft mit Zahlungsverpflichtungen ggü. den Gläubigern - insbesondere Darlehensgläubigern - seit mindestens einem Monat im Verzug ist oder anderweitig Zahlungsunfähigkeit droht und andere Mittel zur Begleichung der Finanzierung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung stehen;

(2) oder wenn und soweit die Zahlungen zweckgebunden zur Durchführung und entsprechend den Modalitäten eines von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zum Zwecke der Sicherung der Liquidität der Gesellschaft beschlossenen Sanierungskonzeptes verwendet werden.

Die einzelnen Kommanditisten dürfen nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert werden.

2. Sie übernehmen vorbehaltlich der (erweiterten) Hafteinlage, keine Verbindlichkeiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten. Weitere Verpflichtungen könnten nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden."

Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2007 forderte die Klägerin unter anderen Gesellschaftern den Beklagten zur Zahlung einer Pflichteinlage i.H.v. mindestens 35,18 % der Pflichteinlage bis zum 15.3.2007 auf.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 107.910,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Proze...

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