Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel vom amtlichen Markt in den Open Market an der Frankfurter Wertpapierbörse

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen 102 O 91/08 AktG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Berlin vom 17.6.2008 - 102 O 91/08 AktG - geändert:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens bei einem Verfahrenswert von 200.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

A. Mit der sofortigen Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass der von ihm gestellte Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung aufgrund des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Antragsgegnerin zu 2 zum Amtlichen Markt an der Frankfurter Börse sowie an der Börse Berlin-Bremen als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei Aktionär der Antragsgegnerin zu 2. Hierzu hat er eine schriftliche Bescheinigung der c. Bank vom 8.1.2009 eingereicht, aus der sich ergibt, dass sein Depot seit dem 17.3.2008 zehn Aktien der Antragsgegnerin zu 2 aufweist. Der Antragsgegner zu 1 ist mit 33,78 % der Stimmrechte an der Antragsgegnerin zu 2 beteiligt. Zudem hat die H. Unternehmensbeteiligungen GmbH, deren Geschäftsanteile der Antragsgegner zu 1 vollständig hält, weitere 35,68 % der Stimmrechte an der Antragsgegnerin zu 2 inne.

Auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 vom 26.6.2007 ist der Vorstand dieser Gesellschaft ermächtigt worden, den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Börse Berlin-Bremen zu beantragen sowie das gesamte Grundkapital der Antragsgegnerin zu 2 in den Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse und in den Freiverkehr der Börse Berlin-Bremen einzubeziehen. Über eine Barabfindung der Aktionäre ist kein Beschluss gefasst worden.

In der Folgezeit hat der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2 den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an der Börse Berlin-Bremen beantragt. Dieser Widerruf ist bei beiden Börsen mit Wirkung zum 31.7.2008 erfolgt. Die jeweiligen Entscheidungen über den Widerruf sind am 31.1.2008 bzw. am 1.2.2008 im Internet bekannt gemacht worden.

Der Antragsteller hat mit am 19.3.2008 beim LG eingegangenem Schriftsatz einen "Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung (§ 1 SpruchG analog)" gestellt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf die sog. M.-Entscheidung des BGH (BGHZ 153, 47 = NJW 2003, 1032) die Ansicht vertreten, ihm stehe aufgrund des Delisting eine angemessene Barabfindung zu.

Das LG hat den Antragsteller mit Verfügung vom 29.4.2008 darauf hingewiesen, dass es das Spruchverfahren nicht für statthaft halte, da es an einem Kaufangebot fehle.

Der Antragsteller hat beantragt, dass das Gericht eine angemessene Barabfindung bestimmt.

Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig, denn das Spruchverfahren sei mangels eines Abfindungsangebots nicht statthaft. Zudem habe der Antragsteller seine Aktionärsstellung nicht fristgerecht nachgewiesen. Sein Vortrag zur Unternehmensbewertung sei unschlüssig. Der Antrag sei zudem unbegründet, da dem Antragsteller die Aktivlegitimation als Aktionär fehle. Zudem sei die Verkehrsfähigkeit der Aktien der Antragsgegnerin zu 2 durch den Segmentwechsel nicht beeinträchtigt.

Das LG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.6.2008 als unzulässig zurückgewiesen, da das Spruchverfahren mangels eines Abfindungsangebots nicht statthaft sei.

Gegen den ihm am 24.6.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 7.7.2008 per Fax eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass ein Spruchverfahren entgegen der Ansicht des LG auch ohne Abfindungsangebot statthaft sei. Zudem meint er, es sei unbillig, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Wirkung zum 1.8.2008 sind die Aktien der Antragsgegnerin zu 2 in den Entry Standard des Open Market an der Frankfurter Wertpapierbörse und in den Freiverkehr an der Börse Berlin aufgenommen worden.

Der Antragsteller erklärt daraufhin das Verfahren für erledigt und beantragt, den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegner beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließen sich der in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vertretenen Auffassung an und legen darüber hinaus im Einzelnen ihre Ansicht dar, dass die Grundsätze der M.-Entscheidung auf den hier vollzogenen Segmentwechsel nicht anwendbar seien.

B.I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG). Das KG ist als das zuständige OLG gem. § 12 Abs. 2 S. 1 SpruchG zur Entscheidung berufen.

II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Auf die Frage, ob das Spruchverfahren trotz fehlenden Abfindungsangeb...

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