Leitsatz (amtlich)

1. Zu der Frage, ob der Mieter aufgrund formularvertraglicher Regelungen verpflichtet ist, Regenrinnen und -fallrohre eisfrei zu halten.

2. Der Mieter kann nach eigener fristloser Kündigung und Einstellung der Mietzahlungen unabhängig von der Wirksamkeit seiner Kündigung nach Treu und Glauben keine Instandsetzungsmaßnahmen beanspruchen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.10.2012; Aktenzeichen 29 O 132/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.10.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - 29 O 132/12 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.996,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien nicht durch den Zugang der fristlosen Kündigungserklärung der Klägerin vom 10.6.2012 beendet wurde.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 18.582,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.7.2012 sowie weitere 1.580 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Untervermieterin und die Beklagte als Untermieterin des Grundstücks N.streiten nach einem Wassereintritt in die dortige Produktions- und Lagerhalle im Januar 2010 über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung restlicher Miete und Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete jeweils für den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2012 sowie über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, Instandsetzungsansprüche der Beklagten und die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Klägerin. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage ganz überwiegend stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge erster Instanz weiter. Sie macht geltend:

Das Dach sei nicht mangelhaft, weil es den technischen Normen bei Errichtung der Halle im Jahre 1974 und bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1984 entsprochen habe, eine Wasserdichtheit sei zwischen den Parteien nicht vereinbart. Der Sachverständige Gleisberg habe nur eine undichte Abdichtung an einem Befestigungselement festgestellt, welche den Wasserschaden vom Januar 2010 nicht verursacht haben könne. Entgegen der Mutmaßung des LG könne nach dem Gutachten außerhalb der Frostperiode Wasser nicht bei starkem Regen eindringen. Gemäß § 15 Ziff. 2 des Mietvertrages sei die Beklagte als Mieterin der ganzen Produktionshalle verantwortlich die Dachrinnen und Regenfallrohre als "Abflussleitungen" von Vereisungen freizuhalten. Jedenfalls könne die Beklagte die Miete außerhalb der Frostperiode nicht mindern. Die Schäden an der Decke würden keine Mietminderung rechtfertigen, weil die Beklagte diese Fehler schnell und mit geringen Kosten beseitigen lassen könnte. Der Widerklageantrag auf Instandsetzung sei zu unbestimmt und im Übrigen unbegründet, weil das Dach regensicher sei. Die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sei unbegründet, weil die Beklagte die Miete nicht mindern dürfe; über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht sage das Urteil des LG nichts. Auch die Widerklage auf Zahlung sei unbegründet, weil die Beklagte die Miete nicht um 30 % mindern dürfe. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.580 EUR seien jedenfalls überhöht.

Die Beklagte erklärte am 13.12.2012 ihrerseits die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrages auf Instandsetzung und hinsichtlich des Widerklageantrages auf Feststellung, soweit sich dieser auf ein unverändertes Weiterbestehen des Mietverhältnisses bezieht (nicht aber, soweit es um die Unwirksamkeit der Kündigung der Klägerin geht), in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 2.10.2012 - 29 O 132/12 - abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.710,61 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB

aus 1.743,45 EUR seit dem 4.2.2010,

aus weiteren 1.337,32 EUR seit dem 4.3.2010,

aus weiteren 2.237,20 EUR seit dem 7.4.2010,

aus weiteren 870,72 EUR seit dem 5.1.2011,

aus weiteren 580,48 EUR seit dem 4.8.2011,

aus weiteren 580,48 EUR seit dem 5.1.2012,

aus...

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