Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass ein Elternteil dem volljährigen, privilegierten und unterhaltsberechtigten Kind ein dingliches Wohnrecht an dem von beiden bewohnten Familienheim einräumt, führt nicht dazu, dass deshalb die gesteigerte Unterhaltsobliegenheit des anderen Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfiele, weil das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr "im Haushalt eines Elternteils" (im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) lebt.

2. Zur fiktiven Zurechnung von Vermögen - Ertrag und Stamm - beim Unterhaltsberechtigten.

3. a) Dem gesteigert Unterhaltspflichtigen sind Einkünfte aus einer Nebentätigkeit jedenfalls dann nicht fiktiv zuzurechnen, wenn ihm bereits die Einkünfte aus einer ausbildungs- und fähigkeitsgerechten Vollzeiterwerbstätigkeit zugerechnet werden, kein Mangelfall vorliegt und Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts geschuldet ist.

b) Zur "logischen Folgerichtigkeit" bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige in dem Unterhaltszeitraum, für den ihm Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet werden, für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

c) Bei der Unterhaltsbemessung ist bei einem Unterhaltspflichtigen, dem bereits fiktiv Einkünfte aus einer ausbildungs- und fähigkeitsgerechten Vollzeiterwerbstätigkeit zugerechnet werden, die zu einer Unterhaltsverpflichtung oberhalb des Mindestunterhalts führen, zwar der Zinsertrag, aber nicht das Kapital der von einem früheren Arbeitgeber für den Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes gezahlten Abfindung zu berücksichtigen, weil der Abfindung in diesem Fall unterhaltsrechtlich keine Lohnersatzfunktion zukommt.

4. Zu den Rücksichtnahmepflichten im wirtschaftlichen Bereich im Eltern-Kind-Verhältnis.

5. a) Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes, das ein ihm zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs zugewandtes, nicht unerhebliches Vermögen dazu einsetzt, ein dingliches Wohnrecht in dem Familienheim zu erwerben, das er mit dem ihn während der Minderjährigkeit betreuenden Elternteil bewohnt.

b) Bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen der Unterhaltsverwirkung nach § 1611 BGB ist der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte, volljährige Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, besonders zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 21 F 1900/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 23.7.2014 erlassene Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 21 F 1900/14 - wie folgt geändert:

In Abänderung des am 11.7.2012 vor dem AG Pankow/Weißensee - 21 F 4197/08 - geschlossenen Vergleichs entfällt ab dem 1.3.2014 die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 5.460 EUR.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 23.7.2014, mit dem seinem Antrag, den am 11.7.2012 im Verfahren des AG Pankow/Weißensee - 21 F 4197/08 - zwischen der Mutter des Antragsgegners und ihm geschlossenen Vergleich über die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Sätze der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 3, Einkommensgruppe 5 abzüglich des hälftigen Kindergeldes mit Wirkung ab dem 1.3.2014 auf "null" herabzusetzen, nur teilweise, nämlich nur insoweit stattgegeben wurde, als dass er verpflichtet wurde, mit Wirkung ab dem 1.3.2014 an den Antragsgegner Kindesunterhalt zu zahlen in Höhe von lediglich noch 80 % der Sätze der Düsseldorfer Tabelle für die Altersstufe 4, Einkommensgruppe 5, also in Höhe von 80 % von seinerzeit 468,80 EUR abzüglich des vollen Kindergeldbetrags von 184 EUR (aktueller Zahlbetrag also 284,80 EUR).

Zur Begründung, weshalb dem Herabsetzungsantrag des Antragstellers nicht in vollem Umfang - also auf "null" -, sondern nur teilweise - in Höhe der erkannten Reduzierung des Unterhaltsbetrags um 20 % - zu folgen sei, verwies das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung darauf, der Umstand, dass der Antragsgegner das ihm zugewandte Vermögen in Höhe von 80.000 EUR kurz nach Erreichen der eigenen Volljährigkeit seiner Mutter - der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers - überließ, damit diese diesen Betrag mit dazu einsetzen konnte, die Finanzierungskredite auf dem im Alleineigentum der Mutter stehenden, u.a., der Mutter und ihm, dem Antragsgegner, bewohnten Familienheim abzulösen und sich im Gegenzug dafür mit notariellem Vertrag vom 24.2.2014 von der Mutter ein unentgeltliches, dingliches, lebenslanges Wohnrecht im Familienheim hat gewähren lassen, führe weder zu einer Beschränkung noch zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit. Dass der Antragsgegner das erlangte Vermögen von 80.000 EUR nicht unmittelbar für seinen Unterhalt, sondern für den Erhalt des Familienheims eingesetzt habe, stelle vor dem Hintergrund seiner e...

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