Leitsatz (amtlich)

Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern geschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht ins Handelsregister eintragungsfähig.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 81 HRB 31168 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 11.10.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 13.9.2011 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 25.600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligte zu 1. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 6.9.1989 gegründet und am 24.10.1989 in das Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragen. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck "Betrieb, Verpachtung, Vermietung und Verwaltung von gastronomischen Einrichtungen" wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2005 geändert in "Betrieb und Verwaltung von Datenbanken nebst Werbung und Herausgabe von Publikationen". Durch Beschluss vom 20.1.2010 wurde das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 25.600 EUR erhöht. In § 6.3 des GmbH-Statuts ist u.a. vereinbart, dass die Bestellung von Geschäftsführern und Prokuristen und die Erteilung von Alleinvertretungsbefugnis für einen Geschäftsführer und/oder Prokuristen nur einstimmig beschlossen werden können. Gemäß § 7.4 dürfen die Geschäftsführer und Prokuristen im Innenverhältnis zu allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Angelegenheiten der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, insbesondere zum (1) zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, (3) zur Erteilung von Generalvollmachten, (4) zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs, (6) zu Investitionen über 10.000 EUR im Einzelfall, (13), zur Eingehung und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einschließlich Dienstverträgen, durch die die Gesellschaft jährlich mit mehr als 10.000 EUR belastet wird, (...) und (16) zur vollständigen oder teilweisen Einstellung des Betriebes der Gesellschaft. Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beteiligten zu 1. mit Geschäftsanteilen im Wert von 25.180 EUR ist der Beteiligte zu 2. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind mit Anteilen von insgesamt je 210 EUR an der Beteiligten zu 1. beteiligt (Bl. 117).

Mit Vertrag vom 20.12.2006 hatten die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 3. einen Ver-trag über die Begründung einer atypischen stillen Gesellschaft geschlossen; am 2.10.2007 schlossen die Beteiligten zu 1., 3. und 4. einen ebensolchen Vertrag. Diese Verträge wurden am 20.1.2010 in einem Änderungsvertrag über die atypische stille Gesellschaft M.GmbH & Still (Bl. 75 ff.) zusammengefasst, erweitert und novelliert und in der zuletzt maßgeblichen Fassung vom 1.10.2010 erneut modifiziert. Der Beteiligte zu 2. meldete namens der Beteiligten zu 1. am 10.8.2011 (Bl. 58 ff.) den von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1. durch Beschlüsse vom 1.10.2010 gebilligten Teil-Gewinnabführungsvertrag in der Fassung vom 1.10.2010 in Form einer atypisch stillen Gesellschaft mit den Beteiligten zu 3. und 4. zur Eintragung im Handelsregister mit Wirkung ab dem 1.1.2010 an. In § 1 dieses Vertrages wurde vereinbart, dass die Beteiligten zu 3. und 4. Einlagen i.H.v. jetzt je 650.000 EUR erbracht haben (Bl. 98). In einer weiteren Vereinbarung bestimmten die Beteiligten zeitgleich, dass die Beteiligten zu 3. und 4. ihre der Beteiligten zu 1. gewährten Darlehensforderungen i.H.v. je 550.000 EUR in die Gesellschaft als Einlagen eingebracht, auf die vereinbarte Festverzinsung verzichtet und die früheren Darlehensverträge aufgehoben haben (Bl. 86).

Nach § 3.1 des Änderungsvertrages über die atypische stille Gesellschaft (Bl. 99) steht die Geschäftsführung allein der Inhaberin, der Beteiligten zu 1., zu. Gemäß § 3.2 bedarf die Inhaberin aber der Zustimmung der stillen Gesellschafter u.a. (1) zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, (3) zur Bestellung von Geschäftsführern, Prokuristen und Liquidatoren sowie der Erteilung von Generalvollmachten, (4) zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs, (6) zu Investitionen über 10.000 EUR im Einzelfall, (8) zur Änderung des Stammkapitals der Inhaberin, (14), zur Eingehung und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einschließlich Dienstverträgen, durch die die Gesellschaft jährlich mit mehr als 10.000 EUR belastet wird, (...) und (17) zur Auflösung der Inhaberin und der vollständigen oder teilweisen Einstellung des Betriebes der Inhaberin. Laut § 3.5 hat die Inhaberin diese Maßnahmen im Falle des Widerspruchs eines stillen Gesellschafters zu unterlassen. Gemäß § 6.1 sind die stillen Gesellschafter am Ergebnis, dem Gewinn und Verlust, am Vermögen und an den stillen Reserven der Inhaberin beteiligt. Das Vermögen der Inhaberin wird laut § 6.2 im Innenverhältnis wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt. Laut § 6.4.1 erhält jeder stille Gesellschafter als Gewinnbeteiligung einen Vorab i.H.v. jeweils 15.000 EUR je Geschäftsjahr. Reicht de...

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