Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 26.O.657/95)

BGH (Aktenzeichen III ZR 24/98)

KG Berlin (Aktenzeichen 22 U 6890/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I. Der zuständige Prozesssenat des Kammergerichts hatte der Berufung des Klägers gegen das seine Zahlungsklage gegen die Beklagte abweisende Urteil des Landgerichts Berlin überwiegend stattgegeben und die Kosten beider Instanzen zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 dem Kläger auferlegt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Revision zum Bundesgerichtshof ein. Während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung der Kostenausgleichungsanträge der Parteien bei dem Landgericht wurde über das Vermögen der Beklagten das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Gegen den anschließend erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt, da die am 15. April 1998 erfolgte Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gemäß § 240 ZPO auch zur Unterbrechung des anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens führte, so dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 249 Abs. 1 ZPO nicht zu laufen begonnen hat.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, obwohl das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, mit der Folge, dass dieser aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

1. Nach allgemeiner Auffassung gelten die Bestimmungen der §§ 239 ff. ZPO über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens im Grundsatz auch für das Kostenfestsetzungsverfahren, bei dem es sich um ein dem Hauptverfahren angegliedertes, wenn auch selbständiges Nachverfahren mit dem Zweck der betragsmäßigen Ausfüllung des nach der Kostengrundentscheidung gegebenen Erstattungsanspruchs handelt (vgl. Senat, JurBüro 1970, 327/328; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 103 Rdn. 2; von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 66, jew. m.w.N.). Grundsätzlich findet daher auf ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren auch die Vorschrift des § 240 ZPO Anwendung, wonach das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 240 ZPO n.F.) bzw. – in ihrer vorliegend maßgebenden bisherigen Fassung, vgl. Art. 103 EGInsO – des Konkurses und entsprechend des Gesamtvollstreckungsverfahrens (vgl. BGH DtZ 1992, 282) unterbrochen wird (vgl. RG JW 1892, 204; Senat, JurBüro 1976, 377; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 61 und ZIP 1998, 2066; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 240 Rdn. 2; MünchKomm-ZPO/Feiber, § 240 Rdn.4; Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 103 Rdn. 2).

Nach wohl einhelliger und vom Senat geteilter Auffassung erstreckt sich daher die Wirkung einer gemäß § 240 ZPO eingetretenen Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits ohne weiteres auf ein noch nicht abgeschlossenes Kostenfestsetzungsverfahren, das die Kosten jener Instanz betrifft, in der die Unterbrechung eintritt (so im Fall OLG Stuttgart, Justiz 1977, 61), während die nach Abschluss des Hauptsacheprozesses erfolgende Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zur selbständigen Unterbrechung eines anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens führt (so in den Fällen OLG München JurBüro 1975, 520; OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621 m. Anm. Voß, EWiR 1996, 955; OLG Thüringen FamRZ 1997, 765).

Von diesem Grundsatz wird teilweise für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat, die Unterbrechung nach § 240 ZPO dagegen erst während des Berufungsverfahrens eingetreten ist (so OLG Koblenz AnwBl. 1988, 301 und Rpfleger 1991, 335; OLG Hamburg MDR 1990, 349; Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 103 Rdn. 2; Stein/Jonas/Roth a.a.O. § 240 Rdn. 9; a.A. OLG Stuttgart JurBüro 1991, 952 und – bei Festsetzung gegen den Gemeinschuldner – ZIP 1998, 2066; Baumbach/Hartmann a.a.O.). Der Senat hatte sich dieser Auffassung mit unveröffentlichtem Beschluss vom 7. Januar 1997 – 1 W 1581/95 – angeschlossen. Nach erneuter Überprüfung hält er hieran nicht mehr fest, da gegen sie durchgreifende Bedenken bestehen.

Diese Auffassung geht zurück auf die Entscheidung des Kammergerichts in JW 1939, 648 (vgl. OLG Koblenz AnwBl. 1988, 301), die jedoch einen Fall der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 246 ZPO wegen Todes einer Partei während des Berufungsverfahrens betraf. Die Aussetzungswirkung tritt jedoch – anders als die Unterbrechung gemäß § 240 ZPO – erst auf Antrag und mit Wirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses ein (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O., § 246 Rdn. 5). Im Hinblick darauf mag es gerechtfertigt sein, unt...

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