Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB beträgt der Gebührensatz des VV 3300 (RVG) für die anwaltliche Verfahrensgebühr - im Wege einer teleologischen Reduktion des verfehlten, da zu weit gefassten Wortlautes - anstatt 2,3 nur 0,7.

2. Eine anlässlich des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bereits entstandene Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes wird nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4-VV (RVG) auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des anschließenden Beschwerdeverfahrens angerechnet.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Berlin (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen VK-B1-25/04)

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 17.11.2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des KG vom 29.10.2004 - unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen - geändert:

Die nach dem Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin vom 24.6.2004 (VK-B1-25/04) und den Beschlüssen des Vergabesenats des KG vom 9.8.2004 (2 VERG 14/04) und 30.8.2004 (2 VERG 13/04) von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten werden auf 80.022,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben - bei einem Wert von 43.720,60 EUR - die Antragstellerin zu 28 % und die Beigeladene zu 68 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschl. v. 24.6.2004 zurückgewiesen und ihr neben den Kosten des Verfahrens auch die Verpflichtung zur Erstattung der der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -vertretung notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages hat die Antragstellerin am 9.7.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und damit einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verbunden. Mit Beschl. v. 9.8.2004 (KG, Beschl. v. 9.8.2004 - 2 VERG 14/04) hat der Senat das vorläufige Rechtschutzbegehren mit der Kostenfolge aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen; eine entsprechende Kostenfolge hat der Senat zu Lasten der Antragstellerin ebenfalls nach Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerde mit Beschl. v. 30.8.2004 (KG, Beschl. v. 30.8.2004 - 2 VERG 13/04) ausgesprochen.

Auf entsprechende Kostenfestsetzungsanträge der Beigeladenen hat die zuständige Rechtspflegerin beim KG durch Beschl. v. 29.10.2004 die von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten - bei einem Wert von jeweils 5.989.000 EUR - wie folgt festgesetzt:

Vergabekammer (VK-B1-25/04):

10/10 Geschäftsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: 18.596 EUR

10/10 Besprechungsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: 18.596 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale 20 EUR

Sofortige Beschwerde (2 VERG 13/04):

1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200-VV 29.753,60 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale 20 EUR

Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (2 VERG 14/04):

2,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3300-VV 42.770,80 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale 20 EUR

109.776,40 EUR

Gegen den ihr am 3.11.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin am 17.11.2004 "sofortige Erinnerung" eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das RVG finde keine Anwendung, da der unbedingte Auftrag der Beigeladenen an ihre Verfahrensbevollmächtigten zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits vor dem 1.7.2004 erteilt worden sei. Dessen ungeachtet hätte die Rechtspflegerin die für das Verfahren vor der Vergabekammer in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Gebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechnen müssen, da es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer um ein Verwaltungsverfahren i.S.v. VV 2400 bis 2403 handele. Als fehlerhaft - da nicht gesetzeskonform - erweise sich auch der kumulierte Ansatz von Verfahrensgebühren nach VV 3200 und VV 3300 i.H.v. insgesamt 3,9 Gebühren, da das RVG die bisherige Regelung in § 65a BRAGO mit der auf 19,5/10 erhöhten Gebühr im Grundsatz habe übernehmen und lediglich moderat um weiter 0,3 habe erhöhen wollen.

Mit Beschl. v. 28.1.2005 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem. §§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG, 568 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO dem Vergabesenat des KG in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung zur Entscheidung übertragen.

II. Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung hat in der Sache überwiegend erfolgt. Die von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 80.022,80 EUR und berechnen sich wie folgt:

Vergabekammer (VK-B1-25/04):

10/10 Geschäftsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: 18. 596 EUR

10/10 Besprechungsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: 18.596 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale 20 EUR

Sofortige Beschwerde (2 VERG 14/04)

1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, VV 3200 29.753,60 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale 20 EUR

Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (2 VERG 13/04):

0,7 Verfahrensgebühr §...

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