Leitsatz (amtlich)

Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 44 FH 2...N)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 30.10.2012 bewilligte die Beteiligte zu 2 im eigenen und im Namen der übrigen Beteiligten zur UR-Nr. 4.../2...der Notarin Prof. Dr. B.H.-Z.in Berlin die Eintragung einer Gesamtgrunddienstbarkeit in den Grundbüchern der von den Beteiligten zu 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 17 bis 19, 22, 25, 29, 30 und 34 erworbenen acht Grundstücke. Mit der Grunddienstbarkeit sollte die Aufstellung und der Betrieb von vier Straßenbeleuchtungskörpern gesichert werden. Die Gesamtgrunddienstbarkeit sollte zugunsten der jeweiligen Eigentümer der im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücke eingetragen werden.

Auf den am 5.11.2012 eingegangen Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit hat das Grundbuchamt am 11.12.2012 eine Zwischenverfügung erlassen, in der es u.a. darauf hinwies, dass die acht zu belastenden Grundstücke zugleich auch herrschende Grundstücke seien. Dasselbe Grundstück könne jedoch nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein. Deshalb verbleibe nur die Bestellung von Einzelgrunddienstbarkeiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 28.12.2012 mit der eine ergänzende Bewilligung vom selben Tag - UR-Nr. 5.../2...der Notarin Prof. Dr. H.-Z.- eingereicht wurde, in der es zum Rechtsinhalt ergänzend heißt: "Der jeweilige Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des jeweils herrschenden Grundstücks - soweit der Eigentümer nicht selbst Beteiligter ist - zur Duldung folgenden Benutzungsrechts:...".

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.1.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich Punkt 1 der Zwischenverfügung vom 11.12.2012, wie die Notarin mit Schriftsatz vom 13.2.2013 klargestellt hat.

Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 und 2. Die Notarin hat das Rechtsmittel ohne Benennung eines Rechtsmittelführers erhoben. In einem solchen Fall gelten als Beschwerdeführer sämtliche Antragsberechtigte i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH NJW 2010, 3300, 3302; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20). Antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist nur der unmittelbar Beteiligte, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt. Das ist bei den Beteiligten zu 3 bis 34 nicht der Fall, weil zu ihren Gunsten lediglich Auflassungsvormerkungen in den einzelnen Grundbüchern eingetragen sind (vgl. KG, Beschl. v. 8.4.2003 - 1 W 401/02 - juris).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, kann das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung gegenüber dem Antragsteller auf dessen Beseitigung hinwirken, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO. Das ist hier der Fall. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass eine Gesamtgrunddienstbarkeit so, wie sie beantragt worden ist, nicht eintragungsfähig ist.

Nach dem gesetzlichen Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann deren Berechtigter immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein, § 1018 BGB. Das schließt die Eintragung einer einheitlichen, dem Vorteil der Eigentümer mehrerer Grundstücke dienenden Grunddienstbarkeit nicht aus (KG, Beschl. v. 3.4.1970 - 1 W 1324/70 - OLGZ 1970, 372, 377). Voraussetzung ist aber auch dann die Verschiedenheit der Berechtigten von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil die Beteiligten wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs vom gesetzlichen Inhalt dinglicher Rechte nicht abweichen können (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., Einl v § 854 Rz. 3).

Hiervon gehen im Ausgangspunkt auch die Beteiligten aus, was sich insbesondere aus der ergänzenden Bewilligung vom 28.12.2012 - UR-Nr. 5.../2...der Notarin Prof. Dr. B.H.-Z.in B.- ergibt. Dort haben sie die Berechtigung an der Grunddienstbarkeit eingeschränkt, soweit der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks betroffen ist. Die Beteiligten übersehen dabei, dass es sich dann aber nicht mehr um ein einheitliches

(Gesamt-)Recht i.S.v. § 1018 BGB handelt. Die Berechtigten sind im Hinblick auf die einzelnen dienenden Grundstücke nicht identisch, weil deren jeweiligen Eigentümer insoweit ausgeschlossen sind. Folglich kann nicht eine Gesamtgrunddienstbarkeit, sondern lediglich einzelne, auf die acht betroffenen Grundstücke bezogene Grunddienstbarkeiten eingetragen werden (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 48 Rz. 10).

Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung darauf hin, dass es bislang auch an der Angabe ei...

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