Fehlen im Keller eines an das Kanalnetz angeschlossenen Gebäudes entgegen der Vorschrift in einer kommunalen Entwässerungssatzung Rückstauventile oder werden diese nicht richtig gewartet und bedient, dann sind nach Auffassung des BGH Überschwemmungsschäden die Folge eines "Verschuldens gegen sich selbst". Die Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Satzungsbestimmungen muss von jedem Anschlussnehmer erwartet werden können. Bei einem Rückstauschaden, bei dem das Wasser aus der gemeindlichen Kanalisation über die Hausanschlussleitung in den Keller eines angrenzenden Hauses dringt, kann deshalb die gemeindliche Haftung auch gänzlich ausgeschlossen sein.[1]

[1] Vgl. BGH, 19.11.2020, III ZR 134/19; BGH, Beschluss v. 30.7.1998, III ZR 263/96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge