Neben dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung kommt nach Auffassung des BGH auch ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis in Betracht, das auf einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Leistungsstörungen im Schuldverhältnis beruht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beschädigung der Abwasserrohrleitung durch Tiefbauarbeiten

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat ein Unternehmer im Auftrag einer Gemeinde Tiefbauarbeiten in der Nähe einer Abwasserrohrleitung durchgeführt. Bei diesen Arbeiten kam es zu einem Rohrbruch, wodurch das Kanalrohr in Richtung auf ein Anliegergrundstück fast vollständig verschlossen wurde. Der hierdurch bedingte Rückstau führte zu einem Überschwemmungsschaden im angeschlossenen Wohnhaus.

Der BGH betont, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer kommunalen Abwasserkanalisation ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bestehen kann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 276 ff. BGB einschließlich einer Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu begründen.

 
Wichtig

Haftung der Gemeinde

Auf der Grundlage der vom BGH herangezogenen Bestimmungen haftet die Gemeinde vertragsähnlich nicht nur für die fehlerfreie Planung, Herstellung und Unterhaltung des Kanalnetzes. Sie ist zugleich infolge des zwischen den Parteien bestehenden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses verpflichtet, die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage entstehen können. Im Rahmen ihrer Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch für die von ihr beauftragten Unternehmen als Erfüllungsgehilfen einzustehen.

 
Wichtig

Wurzeleinwuchs in Kanalisation

Bei Starkregen kann mitunter die Regenwasserkanalisation die anfallenden Wassermassen nicht mehr ableiten, weil Baumwurzeln in den Kanal eingewachsen sind und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränken. Deshalb kann es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem kommen mit der Folge von Überschwemmungen auf anliegenden Grundstücken. In solchen Fällen können zwar Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks wegen der Verwurzelung eines Abwassersystems bestehen. Doch kommt eine Haftung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Siehe hierzu Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs.

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