Eine Ausnahme besteht nach einem Urteil des AG Berlin ferner dann, wenn durch veränderte Umweltbedingungen, z. B. in Gestalt von immer häufig werdenden Starkregen, ein nachträglicher Mangel der Wohnung entsteht. Der Mieter kann nämlich auch bei einer Altbauwohnung erwarten, dass sie zumindest einen Mindeststandard aufweist, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht (so BGH, Urteil v. 26.7.2004, VIII ZR 281/03). Dazu zählt auch, dass nicht regelmäßig damit zu rechnen ist, dass Abwasser in die Wohnung eindringt, das erhebliche Vermögensschäden und auch Gesundheitsschäden verursachen kann, die auch nur eingeschränkt durch eine Versicherung abgedeckt werden können. In diesem Fall muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass z. B. durch das Anbringen einer Rückstauklappe im Kellerbereich, der sich direkt unter dem Bad der Mieterin befindet, die Gefahr von Wassereinbrüchen deutlich reduziert wird.

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