Überblick

Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder dazu, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Möglichkeit einer "Kündigung" gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer aus Anlass eines solchen Insolvenzverfahrens gibt es nicht.[2] Vielmehr ist die Gemeinschaft mit jedem Wohnungseigentümer – auch dem "Armen" – im Prinzip "unauflöslich".[3]

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bringt für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – die dem Verwalter obliegt – sowie für das Verwaltungsvermögen eine Reihe spezifischer Probleme mit sich. Neben der drohenden Abschmelzung des Gemeinschaftsvermögens wechselt die Verwaltungszuständigkeit über das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners. Der Verwalter muss auch beachten, dass ggf. Absonderungsrechte geltend zu machen und Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind sowie das, was nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gilt.

Nur die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG sowie der Weg nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Zwangsversteigerung) bieten die Möglichkeit, sich unter den dort genannten engen Voraussetzungen von dem Wohnungseigentümer zu "trennen", ihn also aus der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuschließen.

[1] Dazu unter anderen Suilmann, ZWE 2010, S. 385; Lüke, ZWE 2010, S. 62; Leithaus, ZWE 2006, S. 119; zum älteren Recht Vallender, NZI 2004, S. 401
[2] Lüke, ZWE 2010, S. 62.

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