Das Insolvenzgesetz unterscheidet zwischen dem Regel- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist vor allem von Bedeutung, dass
- sie bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren befragt wird, ob sie an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigung teilnimmt (im Regelinsolvenzverfahren kann es dazu im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan auch kommen). Der Schuldenbereinigung liegt ein Schuldenbereinigungsplan zugrunde. Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben (geht binnen einer bestimmten Frist die Stellungnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht ein, so gilt dies nach § 307 Abs. 2 InsO als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan – ggf. muss daher der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG tätig werden) oder wird die Zustimmung nach § 309 InsO ersetzt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO;
- einem Hausgeldschuldner, der eine natürliche Person ist, im Anschluss sowohl an ein Regel- als auch an ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann.
Überblick: Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzverfahren | |||||
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Regelinsolvenzverfahren | Verbraucherinsolvenzverfahren | ||||
↓ | ↓ | ||||
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↓ | ↓ | ↓ |
Natürliche Personen | Juristische Personen | Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren |
Verwertung | Verwertung | Ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren |
Bei Scheitern ↓ |
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Liquidation oder Sanierung | Reorganisation oder Liquidation | Vereinfachtes Insolvenzverfahren |
Ggf. Wohlverhaltensperiode | Wohlverhaltensperiode | |
Ggf. Restschuldbefreiung | Ggf. Restschuldbefreiung |
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