In der Gebäudeversicherung ist – natürlich – das Gebäude selbst versichert. Auf die Einordnung in Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei zunächst nicht an (zu Besonderheiten siehe gleich). Nicht in der Gebäudeversicherung enthalten sind sämtliche Einrichtungs- und Hausratgegenstände, diese sind stattdessen über die Hausratversicherung des einzelnen Wohnungseigentümers oder Mieters versichert.

Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Hausrat kann eine – sehr grobe! – Faustformel bei der ersten Einordnung helfen: Stellen Sie sich vor, das Gebäude wäre nur ein kleines, aber sehr detailliertes Spielzeugmodell. Wenn Sie es hochheben und einmal umdrehen, ist alles, was nun herausfällt, Hausrat. Der Rest ist als "Gebäude" in der Gebäudeversicherung enthalten.

Im Einzelfall ist die Abgrenzung weitaus schwieriger. An dieser Stelle nur folgende weitere Hinweise:

  • Kücheneinrichtungen inkl. der Schränke und Geräte zählen in der Regel zum Hausrat.
  • Photovoltaik-Anlagen sind oft nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
  • Wie oben kurz erwähnt, spielt die Einordnung in Gemeinschafts- oder Sondereigentum zunächst keine Rolle für die Gebäudeversicherung. In Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer (oder auch Mieter) nachträglich etwas auf eigene Kosten in das Gebäude eingefügt hat und auch alleine hierfür die Gefahr trägt, ist dies oftmals nicht in der Gebäudeversicherung enthalten, sondern ausschließlich in der Hausratversicherung dieses Wohnungseigentümers oder Mieters. Haben Sie einen solchen Fall, wird die Gebäudeversicherung das in der Regulierung ansprechen, Sie selbst müssen zunächst nichts veranlassen.
  • Vereinzelt kann es Gegenstände geben, die sowohl zum Gebäude also auch zum Hausrat zählen. Dann besteht bei Vorliegen von Gebäude- und Hausratversicherung eine sogenannte Doppelversicherung. Das muss Sie als Hausverwalter nicht kümmern, es ist Aufgabe der Versicherungen, das untereinander zu klären.

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