Privatpersonen können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt in der Einkommensteuererklärung steuermindernd gelten machen. Für Handwerkerleistungen erhalten sie 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr, als Steuerermäßigung. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungs-, Hausmeister- oder Gartenarbeiten ist eine Steuerermäßigung von 4.000 EUR jährlich möglich. Voraussetzung ist der Erhalt einer Rechnung sowie eine unbare Zahlung der Kosten.

Auch für Mieter und Wohnungseigentümer

Diese Steuerermäßigung steht auch Mietern und Wohnungseigentümern zu, selbst wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, klargestellt. Demnach reicht aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen dem Mieter bzw. Wohnungseigentümer zugutegekommen sind.

Nachweise

Zum Nachweis der Kosten reicht in der Regel die Vorlage der Betriebskostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters/Verwalters nach dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster aus. Aus der Abrechnung oder Bescheinigung müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.

Vorlagepflicht für Rechnung

Drängen sich dem Finanzamt Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen auf, darf es die Vorlage der Rechnungen verlangen. Diese muss sich der Mieter bzw. Wohnungseigentümer dann vom Vermieter bzw. Verwalter beschaffen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, kann sich das Finanzamt bzw. das Finanzgericht zwecks Vorlage der Unterlagen an den Vermieter oder Verwalter wenden; erst wenn auch dies scheitert, muss der Mieter bzw. Wohnungseigentümer die Vorlage der Rechnungen gerichtlich erstreiten.

BFH, Urteil v. 20.4.2023, VI R 24/20

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