Kurzbeschreibung

Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer auch unter Geltung des WEMoG ein Verbot von Sammelüberweisungen beschließen.

WEMoG

Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit, ein Verbot von Sammelüberweisungen zu beschließen.

Verbot von Sammelüberweisungen

TOP XX Verbot von Sammelüberweisungen

Wohnungseigentümer, die Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten innerhalb dieser Wohnungseigentumsanlage sind, haben sämtliche Zahlungen jeweils für jede der Sondereigentumseinheiten getrennt zu leisten. Eine Sammelüberweisung ist unzulässig.

Für den Fall, dass Wohnungseigentümer dennoch entsprechende Sammelüberweisungen vornehmen, wird je Überweisungsvorgang eine Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR erhoben. Zur Zahlung dieser Pauschale ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, der weiterhin Sammelüberweisungen vornimmt. Die entsprechende Belastung mit der Mehraufwandspauschale erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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