Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit der Neufassung verfolgt der Gesetzgeber auch hier zwei Ziele:

  • Erstens sollen die wesentlichen Inhalte der Abrechnung – die jetzt, unnötig, "Jahresabrechnung" heißt – dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können.
  • Zweitens soll die Anzahl der in der Praxis tatsächlich häufigen Streitigkeiten über die Abrechnung verringert werden.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf die Jahresabrechnung und die Festsetzung von Nachschüssen/die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die Ansprüche richten sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG den Verwalter nennt, wird beschrieben, welches Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis die Verpflichtung trifft, eine Jahresabrechnung aufzustellen. Will ein Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung erzwingen, kann er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Leistung verklagen. Einer Befassung der anderen Wohnungseigentümer bedarf es nicht.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vom Verwalter die Aufstellung der Jahresabrechnung als Amtspflicht verlangen. Diese Leistung kann sie einklagen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten. Diese dürfen aber nur handeln, wenn die Wohnungseigentümer die Leistungsklage beschlossen haben.

Fehlt ein Verwalter, können/müssen die Wohnungseigentümer einen Dritten bestimmen, abzurechnen. Selbst tätig werden müssen sie nicht.

[1] Elzer, ZWE 2021, S. 297 (301).

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