Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten und vom Insolvenzverwalter zu bedienen. Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch aus der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG in das zur Masse gehörende Wohnungseigentum vollstrecken. Etwas anderes gilt nur im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt oder wenn er das Wohnungseigentum freigibt. Die hier vorgeschlagene Verfallklausel führt zu einer Vorverlagerung des Fälligkeitszeitpunkts für das Hausgeld um ein ganzes Jahr. Ohne entsprechende Formulierung kann sich der Insolvenzverwalter ggf. darauf berufen, in dem ganzen Jahr keine Hausgelder als Masseverbindlichkeit befriedigen zu müssen.

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