Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben. Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner, einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Freigabe wird mit Zugang der Erklärung beim Schuldner wirksam. Eine Freigabe wird i. d. R. dann erklärt, wenn sich aus der Verwertung des Wohnungseigentums keine Vermehrung der Aktivmasse erwarten lässt, z. B. weil es über den Verkehrswert hinaus belastet ist und nicht vermietet werden kann, etwa weil es der Insolvenzschuldner selbst bewohnt. Eine Freigabe überführt einen zur Masse gehörenden Vermögensgegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, der damit wieder in vollem Umfang in seine Rechte eintritt.

Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind. Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlich nur für die Zukunft. Noch etwas umstritten ist hingegen, ob das auch für die nach dieser Zeit fällig werdenden Hausgelder gilt. Zutreffend ist wohl, dass der Hausgeldanspruch an das Bestehen von Miteigentum am Grundstück anknüpft und dieses nach Herauslösen aus der Insolvenzmasse Haftungsmasse sein muss. Damit schuldet nach einer Freigabe allein der Wohnungseigentümer das Hausgeld.

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