Es kann dazu kommen, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bringt für die Verwaltung eine Reihe spezifischer Probleme mit sich. Neben der drohenden Abschmelzung des Gemeinschaftsvermögens wechselt die Verwaltungszuständigkeit über das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners. Die Verwaltung muss auch beachten, dass ggf. Absonderungsrechte geltend zu machen und Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind, sowie das, was nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gilt.

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