Andere dinglich gesicherte Gläubiger des Hausgeldschuldners sind i. d. R. berechtigt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 268 BGB abzulösen.[1] Für sie besteht grundsätzlich die Gefahr, dass sie im Fall der Versteigerung des Wohnungseigentums ihre in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte verlieren. Denn ihre Rechte, meist Grundpfandrechte, werden nicht in das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) mit der Folge aufgenommen, dass sie im Fall des Zuschlags erlöschen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Zahlung an die Gerichtskasse und die nachfolgende Auskehrung des Geldes an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB führt zum einen zu einem Übergang der Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Hausgeldschuldner. Nach den Regelungen in § 401, § 412 BGB geht aber vor allem das Vorrecht der Zuordnung der Ansprüche in die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ebenfalls auf den ablösenden Gläubiger über.[2] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann damit in dem von ihr bislang betriebenen Verfahren wegen ggf. anderer aus dem Titel vollstreckbarer, nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallender Forderungen, nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG vorgehen.[3]

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