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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 3.4 Wie muss die Verwaltung einschreiten?

Dr. Oliver Elzer
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Im Fall des Zahlungsverzugs sollte die Verwaltung grundsätzlich schematisch vorgehen. Bietet der Einzelfall keinen Anlass, von diesem Schema abzuweichen, helfen routinierte und einstudierte Abläufe, Fehler zu vermeiden und stets das Richtige zu unternehmen.

Einsatz von Software

Ein gutes Mahnwesen kann jedenfalls in größeren Wohnungseigentumsanlagen nur mit und durch eine entsprechende elektronische Anwendung (Software) gelingen. Bei der Anschaffung geeigneter Software sollte nicht gespart werden. Auf dem Markt gibt es eine Reihe gängiger und guter Produkte für die Buchhaltung des Verwalters. Wichtig ist, dass diese durch regelmäßige Updates auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung gehalten werden. Die Erstellung einer eigenen Mahnanwendung – etwa auf Basis einer Excel-Tabelle – empfiehlt sich i. d. R. nicht.

Forderungskonten

Wichtig ist ferner, dass die Buchhaltung die Einrichtung und das Führen von Forderungskonten erlaubt. Diese müssen sich unter anderem an §§ 366, 367 BGB orientieren.

Persönliches Gespräch

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro der Verwaltung zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert. Eine persönliche Ansprache hat eine höhere Erfolgsquote. In einem persönlichen Gespräch lassen sich jedenfalls oftmals Schwierigkeiten und persönliche Einwendungen gegen die Hausgeldforderung aus der Welt schaffen.

Der Mahner sollte dieses Gespräch gut vorbereiten, indem er zuvor Informationen sammelt (Alter, Familie, Stand, Arbeitgeber, Rückstände, Beschwerden) und sich vor dem Gespräch klar macht, welche Ziele er verfolgt (sofortige Zahlung, Ratenplan usw.) bzw. was er vereinbare...

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