I. d. R. muss die Verwaltung sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich die Verwaltung jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn sie einfach untätig bleibt. Schadensersatz ist beispielsweise zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Verwalters zu einem ansonsten vermeidbaren endgültigen Hausgeldausfall kommt.

 

Signale für einen Bonitätsverlust

Aus den nachfolgenden Punkten kann im Einzelfall der Schluss gezogen werden, dass demnächst droht, dass ein Hausgeldschuldner sein Hausgeld nicht mehr bezahlen wird:

  • Wechsel langjähriger Bankverbindung,
  • unregelmäßige/verspätete Zahlungseingänge,
  • Bareinzahlungen,
  • Abstandnahme vom Lastschrifteinzugsverfahren,
  • Lastschriftrückgaben.

Was das Mittel der Wahl bei ausbleibendem Hausgeld ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. In aller Regel sollte die Verwaltung wenigstens versuchen, mit dem Säumigen ein Gespräch zu führen und zu klären, warum es zu dem Rückstand kommt. Ist der säumige Wohnungseigentümer zu einem solchen persönlichen oder fernmündlichen Gespräch nicht bereit – ein Brief reicht grundsätzlich nicht aus –, ist anzunehmen, dass der Wohnungseigentümer nicht zahlen will. Dann ist in aller Regel der Gerichtsweg zu beschreiten. Entsprechendes gilt bei "notorischen" Nichtzahlern.

[1] Siehe auch Bruns, ZWE 2017, S. 347, 354: "A und O des Inkassos ist ein zügiges Arbeiten des Eintreibers".

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