Trifft der Hausgeldschuldner keine Bestimmung, ist § 366 Abs. 2 BGB einschlägig.[1] Danach wird

  • zunächst die fällige Schuld,
  • unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geringere Sicherheit bietet,
  • unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,
  • unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
  • bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
  • Zahlungen auf einen Titel werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, gegen diese Grundsätze zu verfahren und entgegen § 366 BGB Zahlungen z. B. mit laufenden Hausgeldforderungen zu verrechnen.[2]

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