Gläubigerin des Hausgelds ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Nur diese kann von einem Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld verlangen und ist im Fall eines Hausgeldausfalls die Geschädigte. Nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auch einen Titel erwirken, beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, und kann durch ihre Organe eine Zwangsvollstreckung durchführen. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Hausgelds nicht, kommen gegen ihn daher nur Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.[2]

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