Die gem. § 2 Nr. 1 ErbbauRG getroffene Einigung über den Verwendungszweck des Erbbaugebäudes kann durch Vereinbarung der Wohnungserbbauberechtigten nach § 10 WEG nicht ausgehebelt werden. Ist etwa die Eigennutzung oder Vermietbarkeit des Gebäudes im Erbbauvertrag eingeschränkt, können sich die Wohnungserbbauberechtigten darüber nicht hinwegsetzen. Der Grundstückseigentümer wäre dann berechtigt, auch unmittelbar vom Mieter die Herausgabe des Mietobjekts an den Wohnungserbbauberechtigten zu verlangen.[1]
Im Übrigen sind die Wohnungserbbauberechtigten aber frei, ihr Gemeinschaftsverhältnis durch Vereinbarungen oder Beschlüsse entsprechend den Bestimmungen des WEG auszugestalten. Insoweit ordnet § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG die entsprechende Geltung der Vorschriften über das Wohnungseigentum an.
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