Das Vorkaufsrecht berechtigt zum Eintritt in einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag anstelle des Käufers. Der Vorkaufsberechtigte tritt also in einen bestehenden Vertrag zu unveränderten Konditionen ein.
- Zunächst regeln die §§ 24 bis 28 BauGB das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Allerdings üben die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nur in Ausnahmefällen aus. Beim Verkauf von Erbbaurechten oder Wohnungseigentum ist ein gemeindliches Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 2 BauGB ohnehin ausgeschlossen.
Weitere Vorkaufsrechte regeln
- §§ 463 ff. (schuldrechtliches Vorkaufsrecht),
- §§ 1094 ff. BGB (dingliches Vorkaufsrecht),
- §§ 2034 ff. BGB (Vorkaufsrecht des Miterben),
denen ggf. im Einzelfall, im Übrigen aber regelmäßig keine größere praktische Bedeutung zukommt.
- Anders ist dies im Fall des § 577 BGB. Diese Bestimmung regelt das Vorkaufsrecht des Mieters im Fall der Umwandlung in Wohnungseigentum und schützt insoweit vor einer Eigenbedarfskündigung.
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