Wegerechte, in den meisten Fällen Geh- und Fahrtrechte, werden in aller Regel als Grunddienstbarkeit oder als Baulast ausgestaltet.

Öffentlich-rechtliches Wegerecht für Feuerwehr

In Anlehnung an die Musterbauordnung regeln die Bauordnungen der Länder ein öffentlich-rechtliches Wegerecht für die Feuerwehren. Hiernach ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

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