In grundbuchrechtlicher Hinsicht von Bedeutung ist das dingliche Vorkaufsrecht.[1] Durch das dingliche Vorkaufsrecht ist das jeweilige Grundstück des Eigentümers in der Form belastet, dass die begünstigte Person gem. § 1098 BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht hat. Der Begünstigte hat also das vorrangige Recht, das Grundstück zu erwerben. Ein anderweitiger Verkauf des Grundstücks seitens des Eigentümers darf ohne die Zustimmung des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte kann allerdings auf das Vorkaufsrecht verzichten. Das dingliche Vorkaufsrecht entfaltet letztlich die Wirkung einer Vormerkung.

Will der Begünstigte sein Vorkaufsrecht ausüben, muss dies gem. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB mittels Erklärung gegenüber dem Verkäufer erfolgen, die nicht der Form des Kaufvertrags bedarf. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts kommt zwischen dem Verkäufer und dem Berechtigten ein rechtlich bindender Kaufvertrag zustande. § 464 Abs. 2 BGB ordnet insoweit die vollständige Konkordanz an zwischen den Bedingungen des Drittkaufvertrags, der nach Ausübung ohne Zustimmung des Berechtigten nicht mehr geändert werden kann, und des durch Ausübung mit dem Berechtigten zustande gekommenen Kaufvertrags. Verpflichteter und Berechtigter haben also die im Drittkaufvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.

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