Die Vormerkung stellt eine vorläufige Eintragung in das Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts dar. Regelfall der Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB ist die Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs im Zeitraum zwischen Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Mit Eintragung der Vormerkung erwirbt der Erwerber ein Anwartschaftsrecht, das vom Eigentümer nicht mehr einseitig beeinträchtigt werden kann.

Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern nur eine relative Verfügungsbeschränkung: Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung getroffen wird, ist nach § 883 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Der Vormerkungsberechtigte hat bei Eintragung einer solchen vormerkungswidrigen Verfügung in das Grundbuch gem. § 888 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Dritterwerber auf Zustimmung der Eintragung oder der Löschung, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

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