Die anderen Wohnungseigentümer haben Erfolg! Die ursprüngliche Anlegung eines Wohnungsgrundbuches sei stets unzulässig gewesen. Es sei daher ein Teileigentumsgrundbuch anzulegen. Denn die vorläufige Teilungserklärung sei später geändert worden. Dies habe zur Folge, dass das mit der unzulässigen Eintragung dokumentierte Wohnungseigentum nie entstanden sei. Da eine unzulässige Eintragung keine Grundlage für weitere Eintragungen sein könne, seien auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Wohnungsgrundbuch zu schließen sei. Der ursprüngliche Antrag sei ferner noch unerledigt und müsse nach der Löschung bzw. Schließung des Wohnungsgrundbuches neu beschieden werden, ebenso die nachfolgend die Einheit betreffenden Eintragungsanträge. Im weiteren Verlauf habe das Grundbuchamt über den hilfsweise gestellten Antrag des X auf Eintragung der von ihm einseitig erklärten Änderung zu entscheiden. Insoweit werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Änderung der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung grundsätzlich einer Vereinbarung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer bedürfe, es sei denn, deren Mitwirkung wäre mit Bindung für die Sondernachfolger abbedungen. Der Gemeinschaftsordnung lasse sich ein derartiger Verzicht nicht entnehmen.

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