Die Beseitigung eines Grenzbaums oder -strauchs darf nicht eigenmächtig, d. h. ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgen. Notfalls muss der Nachbar auf Zustimmung verklagt werden.[1]

 
Hinweis

Zustimmung wird nicht eingeholt

Fällt ein Nachbar den Grenzbaum eigenmächtig, so ist dies rechtswidrig. § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt kein Selbsthilferecht. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre. Dies kann vorliegen, wenn ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen des Grenzbaums zuzustimmen. Besteht eine solche Verpflichtung, kann sich der ohne Zustimmung handelnde Nachbar auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen.[2] Dies gilt aber nur dann, wenn ausgeschlossen ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Baumschutzverordnung) einem Fällen hätten entgegenstehen können.[3]

Gemäß § 924 BGB unterliegt der Anspruch nicht der Verjährung.

Erfolgt die Beseitigung mit Zustimmung des Nachbarn, gehören den Grundstückseigentümern der gefällte Baum oder Strauch zu gleichen Teilen.[4] Sie haben auch die Beseitigungskosten zu gleichen Teilen zu tragen.[5]

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