§ 41 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen[1]
Stark wachsende Bäume | 4,00 m |
Übrige Bäume | 2,00 m |
Stark wachsende Ziersträucher | 1,00 m |
Übrige Ziersträucher | 0,50 m |
Hecken über 2 m Höhe | 1,00 m |
Hecken bis 2 m Höhe | 0,50 m |
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