Es ist üblich, dass (i. d. R. in den Schlussbestimmungen[1] die Vertragsparteien vereinbaren, dass spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Man unterscheidet zwischen einfachen und doppelten Schriftformklauseln.[2] Sie unterscheiden sich darin, dass einfache Schriftformklauseln nur für spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags die Schriftform voraussetzen, während doppelte Schriftformklauseln auch für den Fall der Aufhebung des Schriftformerfordernisses die Schriftform verlangen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Schriftformklausel

  • Einfache Schriftformklausel: "Jegliche Änderung oder Ergänzung des Vertrags bedarf der Schriftform."
  • Doppelte Schriftformklausel: "Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel."

Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Fall ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.[4]

§ 309 Nr. 13b BGB sieht seit dem 1.10.2016 vor, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden ist (abgesehen von Verträgen, für die nach § 309 Nr. 13a BGB durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist). Zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wohnraummietverträgen ist daher die Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses unwirksam. Der Mietvertrag für gewerbliche Räume sieht darüber hinaus ebenfalls für Änderungen und Ergänzungen lediglich die Textform vor.[5]

[2] S. dazu u. a. Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Schweitzer, Gewerberaummiete, § 550 BGB Rn. 104 ff. m. w. N.
[3] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Schweitzer, Gewerberaummiete, § 550 BGB Rn. 104 ff.
[5] So § 19 Abs. 1 des Mietvertrags für gewerbliche Räume, Stand Januar 2017; S. zum Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), u.a. des Klauselverbotes nach § 309 Nr. 13 BGB, unter 3.

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