Bei den unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen handelt es sich um diejenigen Mitarbeiter, die Tätigkeiten entfalten, die typisch für die Wohnungseigentumsverwaltung sind. Betroffen sind also all diejenigen Mitarbeiter,

  • die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen erstellen,
  • denen insoweit das Inkasso obliegt,
  • die Eigentümerversammlungen einberufen und leiten,
  • die Erhaltungsmaßnahmen sowie bauliche Veränderungen, wie etwa Modernisierungsmaßnahmen, organisieren und durchführen.

Von der Weiterbildungspflicht sind all diejenigen Mitarbeiter nicht betroffen, die lediglich innerbetriebliche, administrative Tätigkeiten entfalten und nicht an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Hierbei handelt es sich also in 1. Linie um Mitarbeiter

  • im Sekretariat,
  • in der Buchhaltung oder
  • in der Personalabteilung.
 

Tätigkeit ist entscheidend, nicht Verantwortlichkeit

Weiterbildungsverpflichtet ist jeder Mitarbeiter, der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkt. Er muss für das Resultat seiner Arbeit nicht verantwortlich sein. Erstellt also eine Sachbearbeiterin zwar Entwürfe von Jahresabrechnungen, trägt die Verantwortung hierfür aber ihr Vorgesetzter, der die Entwürfe auch genehmigen muss, ist dennoch auch diese Mitarbeiterin weiterbildungsverpflichtet. Das Gesetz stellt nicht auf die Verantwortlichkeit ab.

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