§§ 1 - 6 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

 

(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.

 

(3) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen dienen, sowie die der allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. 2Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Grundregel

 

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.

 

(3) 1Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. 2Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 3Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.

 

(4) 1Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. 2Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

§ 4 Untersagung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und der Schutzzweck durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erreicht werden kann.

§ 5 Ortsrechtliche Vorschriften

 

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes

 

a)

bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,

 

b)

bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder

 

c)

bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt

werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

 

(2) Vor dem Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(3) 1Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. 2§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung.

§ 6 Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen

1Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. 2Das für Umweltschutz zuständige Ministerium kann Weisungen in bezug auf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.

§§ 7 - 13a Zweiter Teil Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit

§ 7 Erster Abschnitt Luftreinhaltung

§ 7 Verbrennen im Freien

 

(1) 1Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. 2Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. 3Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnun...

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