§§ 1 - 54 Teil 1 Schiedsstellen in den Gemeinden

§§ 1 - 15 Abschnitt 1 Gemeindliche Schiedsstellen

§ 1 Aufgaben

 

(1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

 

(2) 1Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch. 2Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,

 

1.

die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;

 

2.

die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;

 

3.

an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

 

(3) 1Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. 2Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.

§ 2 Errichtung

 

(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. 2Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

 

(2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.

 

(3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.

 

(4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.

 

(5) 1Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. 2Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort "Schiedsstelle" eingefügt.

§ 3 Besetzung

 

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung "Friedensrichter" oder "Friedensrichterin".

 

(2) 1Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. 2Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 4 Friedensrichter

 

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

 

1.

als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

 

2.

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

 

3.

das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

 

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

 

1.

bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

 

2.

nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

 

3.

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

 

4.

für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

 

(5) 1Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Diese Vermutung kann widerlegt werden.

 

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

§ 5 Beginn und Ende des Amtes

 

(1) Das Amt eines Friedensrichters beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende des Amtes des Amtsvorgängers (Amtsantritt).

 

(2) 1Das Amt eines Friedensrichters endet fünf Jahre nach Amtsantritt (Ablauf der Wahlperiode), wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, wenn der Friedensrichter sein Amt niederlegt oder wenn er seines Amtes enthoben wird. 2Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisheri...

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