Immissionen, die gesundheitliche Schäden mit sich bringen können, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Beim Einschätzen, wie gefährlich der aufsteigende Tabakrauch für die Gesundheit ist, muss berücksichtigt werden, dass der Mieter im Freien und nicht in geschlossenen Räumen raucht. Insofern kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung zu.

Mit dem Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich keine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer verbunden. Gelingt es einem Bewohner aber, diese grundsätzliche Annahme zu erschüttern, oder kann er nachweisen, dass er durch den Zigarettenrauch des Nachbarn erheblich gestört wird, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Gerichte tendieren dabei zu stundenweise abwechselnden Gebrauchsregelungen.

Mietverhältnis

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Wird aber ein Mieter des Hauses durch den abziehenden Tabakqualm bei der Nutzung seines eigenen Balkons gestört, führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.[1]

 
Hinweis

Mietminderung

Bei erheblichen Störungen durch einen rauchenden Mieter können die gestörten Mieter die Miete mindern, weil die Beeinträchtigung der Nutzung eines Balkons durch Tabakrauch als Mangel i. S. d. § 536 BGB gilt. Dem Vermieter stehen dann Unterlassungsansprüche gegen den störenden Mieter zu. Bei schuldhaften Verstößen kann der störende Mieter auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er hat dem Vermieter dann den durch die Minderung bedingten Mietausfall zu erstatten.[2]

Wohnungseigentum

Aus § 14 WEG folgt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme beim Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Einem Wohnungseigentümer ist es zuzumuten, sein Rauchverhalten darauf abzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommt. Ein Raucher hat daher geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus seiner Eigentumswohnung sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der darüber wohnenden Eigentümer dringt. In den Zeiten von 23 bis 7 Uhr, 11 bis 13 Uhr und 17 bis 19 Uhr ist das Rauchen untersagt.[3]

Verfügt eine Eigentumswohnung über 2 Balkone, ist das Rauchen auf einem der beiden Balkone zu unterlassen, wenn hierdurch der darüber wohnende Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird.[4]

Nachbarn

In einer dicht bebauten Reihenhaussiedlung steht Nachbarn, die auf ihrer Terrasse durch starkes Rauchen ihres angrenzenden Nachbarn beeinträchtigt werden, ein Anspruch aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zu, weil sie durch die von dem Nachbarn ausgehenden Rauchimmissionen über das in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das LG Dortmund sieht 12 rauchfreie Stunden auf der Terrasse vor, wobei jeweils ein 3-Stunden-Rhythmus einzuhalten ist. Der rauchende Nachbar darf auf seiner Terrasse von 0 bis 3 Uhr, von 6 bis 9 Uhr, von 12 bis 15 Uhr und von 18 bis 21 Uhr keine Zigarette mehr anzünden.[5]

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