2.1 Dunstabzugshaube

Eine durch die Außenwand der Küche geführte Dunstabzugshaube kann für den Hausbesitzer etwas Schönes sein, weil sie die Küchendünste ins Freie abführt. Ob das aber auch dem Nachbarn gefällt, der sich durch die seiner Meinung nach "unerträglichen Küchengerüche" gestört fühlt, steht auf einem anderen Blatt. Und so kommt es, wie es kommen muss, die Sache landet vor Gericht. Das Gericht erklärt nun dem empfindlichen Nachbarn, was eigentlich jeder wissen sollte: Erstens ist die Benutzung einer Dunstabzugshaube in einem Wohngebiet ortsüblich und zweitens werde der Nachbar dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt. Schließlich sei die Dunstabzugshaube nicht dauernd über 24 Stunden in Betrieb, sondern nur bei der Zubereitung einer warmen Mahlzeit am Tag, wie in den meisten Familien üblich.[1]

Wohnungseigentumsanlage

Bei Wohnungseigentumsanlagen kann die Sache anders aussehen. Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohneigentums beeinträchtigen, mögen "ortsüblich" sein. Dies hindert nach der Rechtsprechung aber nicht die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch den Einbau einer luftumwälzenden Dunstabzugshaube zu reduzieren.[2] Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln, als im allgemeinen Nachbarrecht.[3]

[1] AG Meldorf, Urteil v. 24.6.1998, 31 C 1038/98, NJW-RR 1999, 601.
[3] Vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 12.8.2004, 2Z BR 148/04, NZM 2005, 69; AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 17.9.2014, 539 C 7/14.

2.2 Gestank

Biomüll

Biomülltonnen müssen so aufgestellt werden, dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommt.[1] Auch wenn es nach sich zersetzendem organischem Müll und menschlichen Ausscheidungen riecht oder der Nachbarhund ins Treppenhaus uriniert, können Mieter die Miete mindern.

Verwahrlosung

Unzumutbarer Gestank in der Wohnung und im Treppenhaus durch stinkende Kleidung, verdorbene Speisereste und Lebensmittel, ein verwahrlostes Zimmer mit der Gefahr der Substanzschädigung der Mietsache und des Ungezieferbefalls rechtfertigen nach Abmahnung die fristlose Kündigung.[2]

Resultiert der Gestank aus einer extremen Vermüllung der Wohnung, kann der Vermieter den Mieter nach einer vorherigen Abmahnung fristlos kündigen.[3]

 
Hinweis

Bauweise des Gebäudes ist Ursache

Kommt es aufgrund der speziellen Bauweise eines Gebäudes zu erheblichen Belästigungen durch Zigarettenrauch und Essensgerüche, kann der betroffene Mieter die Miete kürzen.[4]

[1] LG Osnabrück, Urteil v. 18.6.1997, 11 S 402/96, WuM 1997, 431.
[2] AG Saarbrücken, Urteil v. 29.10.1993, 37 C 267/93, DWW 1994, 186.
[3] AG München, Urteil v. 8.8.2018, 416 C 5897/18.
[4] LG Stuttgart, Urteil v. 27.5.1998, 5 S 421/97, WuM 98, 724.

2.3 Grillen

Private Grillparties können den Nachbarfrieden erheblich stören: Der eine freut sich an seinem brutzelnden Steak, dem anderen stinkt der Grilldunst ganz gewaltig. Das Gesetz ist hier keine große Hilfe. Spezielle Vorschriften, die den Betrieb von Grillgeräten regeln, fehlen weitgehend.

 
Hinweis

Ausnahme: Brandenburg und Nordrhein-Westfalen

Einfacher haben es die Nachbarn in Brandenburg (§ 7 LImschG-BB) und Nordrhein-Westfalen (§ 7 LImschG-NRW). Es sind die einzigen Bundesländer, in denen das Grillen im Freien nach den Landes-Immissionsschutzgesetzen nur dann verboten ist, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist ein Bußgeld fällig.

Ansonsten können Sie sich als Nachbar mit der Unterlassungsklage (gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB als Grundstückseigentümer und gemäß §§ 862 Abs. 1, 906 BGB als Grundstücksmieter) zur Wehr setzen, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gartengrill in den Sommermonaten häufiger benutzt wird und Sie etwa wegen der Geruchs- und Rauchbelästigungen Ihre Fenster geschlossen halten müssen oder sich nicht in Ihrem Garten aufhalten können.

Bei der gerichtlichen Bewertung dieser Belästigungen ist die Rechtsprechung vollkommen uneinheitlich und es kommt ganz auf die örtlichen Gegebenheiten an.

2.3.1 Grillen auf dem Nachbargrundstück

  1. Nach Auffassung des LG München I ist Grillen im Garten grundsätzlich erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Klagende Grundstückseigentümer müssen beweisen, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden Werten der TA-Luft lägen oder Zeugen benennen, die die Beeinträchtigungen bestätigen können. Rein subjektive Empfindlichkeiten der Kläger können keine Berücksichtigung finden.[1]
  2. Das AG Langen hat dagegen das ein- oder zweimalige Grillen an Wochenenden in der Mittagszeit als ortsüblich bezeichnet und eine Belästigung des Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung verneint. Allerdings war hier der Gartengrill auf der zum Nachbargrundstück entgegengesetzten Seite der Terrasse aufgestellt.[2]
  3. Das AG Regensburg hat den Betrieb eines Gartengrills unmittelbar an der Grenze zum Nachbarreihenhaus...

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