Für Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung einer Rolltreppe, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen ist und betrieben wird, kommt eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung grundsätzlich nicht in Betracht. Jedoch ist der Betreiber eines Einkaufszentrums nicht deswegen von dem Ergreifen jeglicher Maßnahmen zum Schutz der Kunden, die ein im Gebäudeinneren befindliches abwärts laufendes Rollband betreten, befreit, weil sich eine Grundfeuchte bei nasser Witterung nicht verhindern lässt. Ihn trifft eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn das Rollband durch die Feuchtigkeit rutschig wird. Allerdings ist ein (hier: hälftiges) Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.[1]

Besonderheiten gelten für eine außer Betrieb gesetzte Rolltreppe. Hier ist allgemein bekannt, dass sich am Anfang und am Ende einer stillstehenden Rolltreppe Stufen unterschiedlicher Tritthöhe befinden. Auf die sich daraus ergebenden Gefahren kann sich jeder Benutzer bei Anwendung der bei Betreten und bei Verlassen einer Rolltreppe zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne Weiteres einstellen. Diese Gefahren muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht ausräumen; er muss auch nicht vor ihnen warnen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge