Allerdings dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So nehmen die Gerichte bei Unfällen von Kleinkindern (bis ca. 3 Jahre) verstärkt deren Eltern oder andere Begleitpersonen in die (Aufsichts-)Pflicht. Der Gartenteichbesitzer darf darauf vertrauen, dass ein Kleinkind lückenlos beaufsichtigt wird.[1] Ein verletztes Kind muss sich das Mitverschulden seiner aufsichtspflichtigen Eltern anrechnen lassen.[2]

Dabei kann es nach tragischen Unglücksfällen zu äußerst unangenehmen Schadensersatzprozessen kommen.

 
Praxis-Beispiel

Tragisches Versagen

Die Beklagte hatte ihren knapp 2 Jahre alten Neffen zum Einkaufen mitgenommen. Während sie sich im Ladengeschäft einer Verwandten aufhielt, spielte der Neffe zunächst im Vorhof vor dem Laden. Von dort begab er sich – von der Tante unbemerkt – kurze Zeit darauf durch ein Tor in den anschließenden Garten. Dort stürzte er in einen Zierteich, der sich im hinteren Bereich des Gartens befindet. Er befand sich bereits im Koma, als er entdeckt wurde, und erlitt durch diesen Unfall einen schweren Hirnschaden. Die Tante wurde zur Zahlung eines hohen Schmerzensgeldes verurteilt.[3]

Die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu besteht erst Anlass, wenn der Eigentümer weiß oder wissen muss, dass Kinder sein Grundstück zum Spielen zu benutzen pflegen, und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen.

[2] OLG Hamm, Urteil v. 17.11.1999, 26 U 13/99, r+s 2000 S. 237.
[3] BGH, Urteil v. 16.2.1993, VI ZR 29/92, NJW 1993 S. 1531.

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