(1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

 

(2) 1In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig; dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz, wie beispielsweise Dachbox, Fahrradträger oder Kindersitz, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird. 2In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

 

(3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Verkehrsflächen und Rettungswege abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss gewährleistet sein.

 

(4) 1In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist das Rauchen und offenes Feuer nicht zulässig. 2Auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.

 

(5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten.

 

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen.

 

(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 treffen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Betreiberin oder den Betreiber.

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