Feuerwerke finden eher selten statt und sind nur von kurzer Dauer. Andererseits sind sie wegen des mit ihnen angestrebten Lichteffekts auf Dunkelheit angewiesen und erreichen bei den Detonationen in der Luft hohe Geräuschspitzen zwischen 90 und 100 dB(A). Sie können deshalb für die Nachbarschaft während der Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) erheblich belästigend wirken.

Angesichts der Akzeptanz und Beliebtheit von Feuerwerken in weiten Kreisen der Bevölkerung kann es nur darum gehen, die Zahl der jährlichen Feuerwerksveranstaltungen zu bestimmen, die einem Nachbarn noch zugemutet werden können. Einerseits spielt hierbei vor allem die Schutzwürdigkeit des Baugebiets, in dem der Nachbar wohnt, eine Rolle und die Tatsache, dass Feuerwerke wegen ihres Lichteffekts in die Nachtzeit fallen, die in Wohngebieten weitgehend vom Lärm freigehalten werden soll. Andererseits sind Feuerwerke nur von kurzer Dauer. Im Regelfall beträgt diese nur etwa 30 Minuten. Sie sind auch nicht überraschend, weil die Termine vorher bekanntgegeben werden.

Nach alledem können die Nachbarn nicht verlangen, dass Feuerwerke generell verboten werden. Sie haben nur einen Anspruch dahingehend, dass die Anzahl der jährlichen Feuerwerksveranstaltungen auf ein zumutbares Maß begrenzt wird. Wo diese Grenze zu ziehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung sind zehn Veranstaltungen dieser Art im Jahr der Nachbarschaft noch zuzumuten, wenn sie bis spätestens um 23.00 Uhr beendet sind.[1]

[1] So VG Hannover v. 16.12.1992, 8 A 5742/91, NVwZ-RR 1993, S. 474; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.9.2013, OVG 11 S 27.13 zur Genehmigung eines Feuerwerks.

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