Dieses Programm unterstützt die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von Mietwohnungen im Bestand. Die Förderung erfolgt über Darlehen.

[1] Siehe Produktinformation Modernisierung von Mietwohnraum, NBank, Stand 27.1.2022

2.9.3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Investoren, die Mietwohnungen modernisieren oder energetisch modernisieren möchten.

 

Fertigstellungstermin beachten

Das Förderobjekt muss vor dem 1.2.2002 fertiggestellt worden sein.

2.9.3.2 Das wird gefördert

Gefördert werden:

 
Modernisierungsmaßnahmen Energetische Modernisierungen auf Grundlage des GEG

Insbesondere

  • zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes,
  • zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser,
  • zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation,
  • Maßnahmen, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen),
  • zur Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels.

Insbesondere

  • nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Fenster und Außentürenerneuerung,
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe,
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Das wird nicht gefördert

  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, mit denen bereits begonnen wurde. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrags.
  • Wohngebäude, das nicht mehr als 3 Wohnungen hat.
  • Maßnahmen an einer Eigentumswohnung, deren Vermietung beabsichtigt ist.
  • Das Darlehen beträgt weniger als 10.000 EUR.
 

Zweckbestimmung

Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen) bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) nicht übersteigt. Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 35 Jahre, für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG 30 Jahre.

Mietfestschreibung

Das Programm fordert eine Festschreibung der Nettokaltmieten. Die Festschreibung hat über 3 Jahre, gerechnet ab Fertigstellung der Maßnahme, zu erfolgen. Für die nachfolgenden Mietstufen gelten folgende Festschreibungen:

 
Mietstufe

Berechtigter nach § 3 Abs. 2 NWoFG

Miete je m2 Wohnfläche/Monat

Berechtigter nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG

Miete je m2 Wohnfläche/Monat
I 5,60 EUR 7,00 EUR
II und III 5,80 EUR 7,20 EUR
IV bis VI 6,10 EUR 7,50 EUR

2.9.3.3 Darlehenskonditionen

Förderhöhe

 
Maßnahme Darlehen
Modernisierung und energetische Modernisierung für Berechtigte mit geringem Einkommen nach § 3 Abs. 2 NWoFG Darlehen bis zu 75 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (im begründeten Einzelfall bis zu 85 %), jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus mit Tilgungsnachlass von 30 % des Darlehensursprungsbetrags; davon zwei Drittel nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.
Energetische Modernisierung für Berechtigte mit mittlerem Einkommen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO NWoFG Darlehen bis zu 75 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (im begründeten Einzelfall bis zu 85 %), jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus.
Für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2 Zusätzlicher Zuschuss von 5.000 EUR.

Eigenkapital

Das Eigenkapital soll 25 % der Gesamtkosten betragen. Als Eigenkapital werden Bargeld, Guthaben, Sach- und Arbeitsleistungen angesehen. In begründeten Fällen reichen auch 15 % aus.

Konditionen

Für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG beträgt der Darlehenszins in den ersten 35 Jahren 0 %, danach wird ein marktüblicher Zins verhandelt. Bei Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG wird ein Null-Zins für die ersten 30 Jahre gewährt. Ab dem 31. Jahr wird der marktübliche Zins festgesetzt.

Weitere Bedingungen:

  • 1,25 % Tilgung während der zinsfreien Phase,
  • Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % jährlich von der Restschuld,
  • Bereitstellungsentgelt einmalig 1 % fürs Darlehen. 0,75 % für den Zuschuss,
  • Auszahlung nach Baufortschritten,
  • Zuschuss wird mit der letzten Darlehensrate gewährt.

2.9.3.4 Antragstellung

Der Antrag ist bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde) zu stellen, die auch die Antragsformulare ausgibt. Auf der Internetseite der NBank unter www.nbank.de/ ist eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen zu finden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge