Das Wohngebäude, an dem die Maßnahmen durchgeführt werden, muss im Eigentum von natürlichen Personen stehen. Weiterhin muss die Installation einer Photovoltaikanlage an dem Wohngebäude möglich sein. Handelt es sich bei dem Gebäude um ein 2- oder Mehrfamilienhaus, muss mindestens eine der Wohnungen durch den antragstellenden Eigentümer bewohnt werden (Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz).

Das Gebäude selbst muss in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen. Der Zweckbestimmung nach muss es überwiegend dem Wohnen dienen.

 

Ausgeschlossen sind ...

Von der Förderung sind Maßnahmen an Boardinghäusern als Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäusern und -wohnungen, gewerblich genutzten Immobilien sowie Wochenendhäusern ausgeschlossen.

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