Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Satzung der Erzeugerorganisationen. Grundsatz der Mitgliedschaft in nur einer einzigen Erzeugerorganisation. Tragweite. Demokratische Kontrolle der Erzeugerorganisation und der innerhalb dieser Organisation von den Mitgliedern, die Erzeuger sind, getroffenen Entscheidungen. Kontrolle bestimmter Mitglieder der Erzeugerorganisation durch eine Person

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 153 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d’une organisation de producteurs)

Saint-Louis Sucre

Premier ministre

Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation

SICA des betteraviers d’Étrépagny

 

Tenor

1.Art. 153 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

sich das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer einzigen Erzeugerorganisation ausschließlich auf ihre Mitglieder bezieht, die Erzeuger sind.

2.Art. 153 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung 2017/2393 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

für die Feststellung, ob die Satzung einer Erzeugerorganisation Vorschriften enthält, die es den ihr angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, ihre Organisation und die von ihr getroffenen Entscheidungen demokratisch zu kontrollieren, die für die Anerkennung dieser Organisation zuständige nationale Behörde

  • prüfen muss, ob eine Person bestimmte Mitglieder der Erzeugerorganisation kontrolliert, wobei nicht nur zu berücksichtigen ist, ob diese Person am Gesellschaftskapital dieser Mitglieder beteiligt ist, sondern auch, ob sie mit ihnen andere Arten von Beziehungen unterhält, wie etwa bei Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, deren Mitgliedschaft in demselben berufsständischen Verband oder bei angeschlossenen Erzeugern die Wahrnehmung von Führungsverantwortung in einem solchen Verband;
  • nachdem sie festgestellt hat, dass die der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung der Organisation auf sich vereinen, auch prüfen muss, ob aufgrund der Stimmenverteilung zwischen den Mitgliedern, die nicht von anderen Personen kontrolliert werden, ein oder mehrere Mitglieder, die keine Erzeuger sind, aufgrund eines bestimmenden Einflusses, den sie dadurch ausüben könnten, die Entscheidungen der Erzeugerorganisation auch ohne Mehrheit kontrollieren können.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-183/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2022, in dem Verfahren

Saint-Louis Sucre

gegen

Premier ministre,

Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation,

SICA des betteraviers d’Étrépagny

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        von Saint-Louis Sucre, vertreten durch J.-P. Duhamel, F.-C. Laprévote, A. Magraner-Oliver und F. Six, Avocats,
  • –        der SICA des betteraviers d’Étrépagny, vertreten durch F. Molinié, Avocat,
  • –        der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain und J.-L. Carré als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und F. Le Bot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Februar 2023

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 153 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1308/2013).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Saint-Louis Sucre auf der einen Seite und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich), dem Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) u...

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