Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Richtlinie 85/511/EWG. Richtlinie 90/425/EWG. Untersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche, die von einem nicht im Anhang der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführten Laboratorium durchgeführt wurden. Entscheidungsspielraum der nationalen Behörden. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte

 

Beteiligte

Dokter u.a

G. J. Dokter

Maatschap Van den Top

W. Boekhout

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

Tenor

1. Die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Änderungen der Daten eines in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführten Laboratoriums, die nicht gemäß dem in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren eingetragen worden sind, nur dann zur Folge haben, dass dieses Laboratorium den Status eines von diesem Anhang erfassten Laboratoriums verliert, wenn sie sich auf die Sicherheit des Laboratoriums im Hinblick auf das Risiko, dass sich das MKS-Virus bei von diesem Laboratorium durchgeführten Untersuchungen ausbreitet, auswirken können und wenn sie damit das Risiko einer Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen vergrößern. Im Übrigen verbietet es die Richtlinie 85/511 einem Mitgliedstaat nicht, die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage des Ergebnisses eines Laboratoriums zu treffen, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist.

2. Die zuständige Behörde hat den Ergebnissen der Untersuchungen, die ein Laboratorium mit dem Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums geliefert hat, Folge zu leisten und grundsätzlich die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen zu erlassen, die zu einer schnellen und wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind. Die zuständige Behörde muss auch das Ergebnis eines Laboratoriums, das keinen solchen Status hat, berücksichtigen, um gegebenenfalls die angemessenen Maßnahmen zu erlassen, die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind. Da jedoch ein solches Laboratorium nicht zwangsläufig die gleichen Garantien für die Zuverlässigkeit bietet wie ein Laboratorium, das den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat, muss sich die zuständige Behörde, bevor sie die angemessenen Maßnahmen ergreift, von der Zuverlässigkeit dieses Ergebnisses überzeugen. Zudem darf diese Behörde die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, erlassen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2005, in dem Verfahren

G. J. Dokter,

Maatschap Van den Top,

W. Boekhout

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), A. Borg Barthet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des G. J. Dokter, vertreten durch N. W. A. Tollenaar, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315, S. 11) in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. L 224, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/511).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen G. J. Dokter, Maatschap Van den Top sowie W. Boekhout (im Folgenden: Kläger) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit wegen der Tötung von Tieren, die den Klägern gehörten.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 85/511 definier...

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