Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags. Haft. Überprüfung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Sicherung der Beweise, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt. Gültigkeit. Beschränkung. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2013/32/EU Art. 9; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 6, 52; Richtlinie 2013/33/EU Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a, b

 

Beteiligte

K

K

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

 

Tenor

Die Prüfung von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 6 und Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 2016, in dem Verfahren

K.

gegen

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch E. Creedon, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch T. Lukácsi und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Chavrier F. Naert und K. Plesniak als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, H. Krämer und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn K. und dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande) wegen der Inhaftnahme von Herrn K.

Rechtlicher Rahmen

EMRK

Rz. 3

Art. 5 „Recht auf Freiheit und Sicherheit”) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt in Abs. 1:

„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.”

Unionsrecht

Charta

Rz. 4

Art. 6 „Recht auf Freiheit und Sicherheit”) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.”

Rz. 5

In Art. 52 „Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze”) der Charta heißt es:

„(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.”

Richtlinie 2011/95/EU

Rz. 6

In Art. 4 „Prüfung der Tatsachen und Umstände”) der Richtlinie 2011/95/EU des...

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