Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie 92/43/EWG. Schutzregime vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

 

Beteiligte

Bund Naturschutz in Bayern u.a

Bund Naturschutz in Bayern e. V

Johann Märkl u. a

Angelika Graubner-Riedelsheimer u. a

Friederike Nischwitz u. a

Freistaat Bayern

 

Tenor

1. Für eine angemessene Schutzregelung für in einer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführte Gebiete ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.

2. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2005, in dem Verfahren

Bund Naturschutz in Bayern e. V.,

Johann Märkl u. a.,

Angelika Graubner-Riedelsheimer u. a.,

Friederike Nischwitz u. a.

gegen

Freistaat Bayern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris, G. Arestis und J. Klučka,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Bund Naturschutz in Bayern e. V., vertreten durch die Rechtsanwälte U. Kaltenegger und P. Rottner,
  • von J. Märkl u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte C. Deißler und A. Schwemer,
  • von F. Nischwitz u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Lehners und E. Schönefelder,
  • des Freistaats Bayern, vertreten durch Professor A. Brigola und Professor M. Dauses, G. Schlapp und M. Wiget als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Bund Naturschutz in Bayern e. V. und von 23 weiteren Personen (im Folgenden: Kläger) gegen den Freistaat Bayern wegen eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Autobahnprojekt.

Die Richtlinie

3 Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie sind „[z]ur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse … besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen”.

4 Artikel 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000’ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000’ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesem Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt.

…”

5 Artikel 4 der Richtlinie lautet wie folgt:

„(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …

Binn...

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