Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG. Mangelhafte Umsetzung. Zusätzlicher Anpassungszeitraum

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

I. Martínez del Peral

Königreich Spanien

L. Fragua Gadea

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 geänderten Fassung verstoßen, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 11. April 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fragua Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 249 EG und aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 89/655) verstoßen hat, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (BOE Nr. 188 vom 7. August 1997, S. 24063, im Folgenden: Königliches Dekret) einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2

Artikel 4 der Richtlinie 89/655 mit der Überschrift „Vorschriften für die Arbeitsmittel” bestimmt:

„(1) Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,

a)

sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,

i)

den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen;

ii)

den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;

b)

sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen.

…”

3

Der Anhang der Richtlinie 89/655 mit der Überschrift „Mindestvorschriften nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b)” sieht vor:

„1.

Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist.

2.

Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften

3.

Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel

Nach Artikel 9 Absatz 1.”

4

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 lautet:

„Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang eingefügt.”

5

Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992...

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